Vertriebsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht
Das Recht der Handelsvertreter, Versicherungsvermittler und Makler sowie Franchise-Recht
Die meisten Unternehmen leben davon Waren oder Dienstleistungen am Markt abzusetzen. Je nach Vertriebsweg müssen hier verschiedene gesetzliche und vertragliche Vorgaben beachtet werden. Dabei hat jeder Vertriebsweg seine rechtlichen Besonderheiten.
Mit uns verlieren Sie nicht den Überblick.
Als Franchise-Nehmer erhalten Sie von Ihrem Vertragspartner die Erlaubnis eine eigene Vertriebsstruktur zu errichten und im eigenen Namen die Produkte des Franchise-Gebers am Markt anzubieten. Hierbei kommt es auf die jeweilige vertragliche Ausgestaltung an, wie frei Sie dabei agieren können. Viele Franchise-Verträge sehen sehr strenge Regeln vor, die jedoch nicht immer wirksam sind, da sie den Franchise-Nehmer unangemessen benachteiligen.
Im Gegensatz dazu vertreiben Handelsvertreter die Produkte Ihres Vertragspartners (des Prinzipals) nicht im eigenen Namen. Sie vermitteln nur das Geschäft für den Prinzipal und erhalten hierfür eine Provision. Dabei entstehen oft Streitigkeiten über die Höhe der Provision und vor allem über Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn das Geschäft nicht so ausgeführt wird, wie vom Handelsvertreter vermittelt.
Einen Unterfall der Handelsvertreter bilden die Versicherungsvermittler. Gerade im Versicherungsbereich unterliegen die vermittelten Verträge einer unterschiedlich langen Nachhaftungszeit, die bis zu 5 Jahre dauern kann. Wird der vermittelte Versicherungsvertrag innerhalb dieser Stornohaftungszeit – gleich aus welchem Grund – beendet oder notleidend, fordert der Produktgeber oder der Prinzipal den unverdienten Teil der Provision vom Versicherungsvermittler zurück. Jedoch führt nicht jeder Beendigungsgrund dazu, dass der Provisionsvorschuss tatsächlich zurückgezahlt werden muss.
Auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses gibt es vieles zu beachten. So können dem Handelsvertreter zum Beispiel noch Ausgleichsansprüche oder Überhangprovisionen zustehen. Darüber hinaus sind bestehende Stornoreserveguthaben aufzulösen.
Ebenso wie Handelsvertreter erwirtschaften auch Makler ihren Verdienst durch Vermittlungstätigkeiten. Im Gegensatz zum Handelsvertreter sind Makler jedoch nicht an einen bestimmten Vertragspartner gebunden. In diesem Bereich ist daher besonders wichtig, die Provision oder Courtage wirksam zu vereinbaren. Fehler können hier dem Makler teuer zu stehen kommen, wenn z.B. bei der Vermittlung einer Immobilie die Courtage nicht wirksam vereinbart wurde oder der Maklervertrag widerrufen wird.
Wir beraten Sie gerne bei der Auswahl und Ausgestaltung des passenden Vertriebsweges und erstellen Ihnen die notwendigen Verträge. Darüber hinaus vertreten wir Sie sowohl im laufenden Vertragsverhältnis, als auch bei der Beendigung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses und setzten die Ihnen zustehenden Ansprüche gezielt und interessengerecht durch.
Vertriebsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht
Das Recht der Handelsvertreter, Versicherungsvermittler und Makler sowie Franchise-Recht
Die meisten Unternehmen leben davon Waren oder Dienstleistungen am Markt abzusetzen. Je nach Vertriebsweg müssen hier verschiedene gesetzliche und vertragliche Vorgaben beachtet werden. Dabei hat jeder Vertriebsweg seine rechtlichen Besonderheiten.
Mit uns verlieren Sie nicht den Überblick.
Als Franchise-Nehmer erhalten Sie von Ihrem Vertragspartner die Erlaubnis eine eigene Vertriebsstruktur zu errichten und im eigenen Namen die Produkte des Franchise-Gebers am Markt anzubieten. Hierbei kommt es auf die jeweilige vertragliche Ausgestaltung an, wie frei Sie dabei agieren können. Viele Franchise-Verträge sehen sehr strenge Regeln vor, die jedoch nicht immer wirksam sind, da sie den Franchise-Nehmer unangemessen benachteiligen.
Im Gegensatz dazu vertreiben Handelsvertreter die Produkte Ihres Vertragspartners (des Prinzipals) nicht im eigenen Namen. Sie vermitteln nur das Geschäft für den Prinzipal und erhalten hierfür eine Provision. Dabei entstehen oft Streitigkeiten über die Höhe der Provision und vor allem über Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn das Geschäft nicht so ausgeführt wird, wie vom Handelsvertreter vermittelt.
Einen Unterfall der Handelsvertreter bilden die Versicherungsvermittler. Gerade im Versicherungsbereich unterliegen die vermittelten Verträge einer unterschiedlich langen Nachhaftungszeit, die bis zu 5 Jahre dauern kann. Wird der vermittelte Versicherungsvertrag innerhalb dieser Stornohaftungszeit – gleich aus welchem Grund – beendet oder notleidend, fordert der Produktgeber oder der Prinzipal den unverdienten Teil der Provision vom Versicherungsvermittler zurück. Jedoch führt nicht jeder Beendigungsgrund dazu, dass der Provisionsvorschuss tatsächlich zurückgezahlt werden muss.
Auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses gibt es vieles zu beachten. So können dem Handelsvertreter zum Beispiel noch Ausgleichsansprüche oder Überhangprovisionen zustehen. Darüber hinaus sind bestehende Stornoreserveguthaben aufzulösen.
Ebenso wie Handelsvertreter erwirtschaften auch Makler ihren Verdienst durch Vermittlungstätigkeiten. Im Gegensatz zum Handelsvertreter sind Makler jedoch nicht an einen bestimmten Vertragspartner gebunden. In diesem Bereich ist daher besonders wichtig, die Provision oder Courtage wirksam zu vereinbaren. Fehler können hier dem Makler teuer zu stehen kommen, wenn z.B. bei der Vermittlung einer Immobilie die Courtage nicht wirksam vereinbart wurde oder der Maklervertrag widerrufen wird.
Wir beraten Sie gerne bei der Auswahl und Ausgestaltung des passenden Vertriebsweges und erstellen Ihnen die notwendigen Verträge. Darüber hinaus vertreten wir Sie sowohl im laufenden Vertragsverhältnis, als auch bei der Beendigung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses und setzten die Ihnen zustehenden Ansprüche gezielt und interessengerecht durch.
Vertriebsrecht, Handelsrecht, Versicherungsrecht
Das Recht der Handelsvertreter, Versicherungsvermittler und Makler sowie Franchise-Recht
Die meisten Unternehmen leben davon Waren oder Dienstleistungen am Markt abzusetzen. Je nach Vertriebsweg müssen hier verschiedene gesetzliche und vertragliche Vorgaben beachtet werden. Dabei hat jeder Vertriebsweg seine rechtlichen Besonderheiten.
Mit uns verlieren Sie nicht den Überblick.
Als Franchise-Nehmer erhalten Sie von Ihrem Vertragspartner die Erlaubnis eine eigene Vertriebsstruktur zu errichten und im eigenen Namen die Produkte des Franchise-Gebers am Markt anzubieten.
Hierbei kommt es auf die jeweilige vertragliche Ausgestaltung an, wie frei Sie dabei agieren können. Viele Franchise-Verträge sehen sehr strenge Regeln vor, die jedoch nicht immer wirksam sind, da sie den Franchise-Nehmer unangemessen benachteiligen.
Im Gegensatz dazu vertreiben Handelsvertreter die Produkte Ihres Vertragspartners (des Prinzipals) nicht im eigenen Namen. Sie vermitteln nur das Geschäft für den Prinzipal und erhalten hierfür eine Provision. Dabei entstehen oft Streitigkeiten über die Höhe der Provision und vor allem über Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn das Geschäft nicht so ausgeführt wird, wie vom Handelsvertreter vermittelt.
Einen Unterfall der Handelsvertreter bilden die Versicherungsvermittler. Gerade im Versicherungsbereich unterliegen die vermittelten Verträge einer unterschiedlich langen Nachhaftungszeit, die bis zu 5 Jahre dauern kann. Wird der vermittelte Versicherungsvertrag innerhalb dieser Stornohaftungszeit – gleich aus welchem Grund – beendet oder notleidend, fordert der Produktgeber oder der Prinzipal den unverdienten Teil der Provision vom Versicherungsvermittler zurück. Jedoch führt nicht jeder Beendigungsgrund dazu, dass der Provisionsvorschuss tatsächlich zurückgezahlt werden muss.
Auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses gibt es vieles zu beachten. So können dem Handelsvertreter zum Beispiel noch Ausgleichsansprüche oder Überhangprovisionen zustehen. Darüber hinaus sind bestehende Stornoreserveguthaben aufzulösen.
Ebenso wie Handelsvertreter erwirtschaften auch Makler ihren Verdienst durch Vermittlungstätigkeiten. Im Gegensatz zum Handelsvertreter sind Makler jedoch nicht an einen bestimmten Vertragspartner gebunden. In diesem Bereich ist daher besonders wichtig, die Provision oder Courtage wirksam zu vereinbaren. Fehler können hier dem Makler teuer zu stehen kommen, wenn z.B. bei der Vermittlung einer Immobilie die Courtage nicht wirksam vereinbart wurde oder der Maklervertrag widerrufen wird.
Wir beraten Sie gerne bei der Auswahl und Ausgestaltung des passenden Vertriebsweges und erstellen Ihnen die notwendigen Verträge. Darüber hinaus vertreten wir Sie sowohl im laufenden Vertragsverhältnis, als auch bei der Beendigung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses und setzten die Ihnen zustehenden Ansprüche gezielt und interessengerecht durch.