Werkvertragsrecht, Baurecht
Durchsetzung des Werklohns oder Sachmängelhaftung, z.B. für Bauunternehmer, Handwerker, Subunternehmer
Im Gegensatz zum Kaufrecht, bei dem der Verkäufer bereits fertige Ware anbietet, schuldet der Werkunternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes. Wie dieses Werk auszusehen hat, also welche Beschaffenheit das Werk haben muss, wird von Unternehmer und Besteller im Werkvertrag festgelegt. In der Regel kann der Unternehmer seinen Werklohn erst geltend machen, wenn die Abnahme bzw. Teilabnahme des Werks durch den Kunden erfolgt ist. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es im Werkvertragsrecht daher umso wichtiger die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar zu definieren und vertraglich zu regeln.
Sie kümmern sich um das Werk, wir um den Werkvertrag.
Bereits im Vorfeld erstellen wir für Sie passende Werkverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der umsichtigen Beratung durch unsere Rechtsanwälte schaffen Sie die besten Voraussetzungen für eine reibungslose Auftragsabwicklung. Bei Schwierigkeiten mit der Abwicklung beraten wir Sie zu Ihren Handlungsoptionen und setzen Ihre Werklohnforderungen effektiv durch.
Auf Seite des Bestellers wahren wir Ihre Rechte bei der Abnahme und bei Mängeln am Werk.
Typische Beispiele für Werkverträge sind Handwerkerleistungen, Werkstatt- und Reparaturleistungen, aber auch die Herstellung individueller Einzelstücke. Ein Sonderfall des Werkvertragsrechts ist das private Baurecht. Aufgrund des Umfangs und Besonderheiten von Bauprojekten sind Bauverträge meist umfangreicher als normale Werkverträge. Dabei kann der Bauvertrag als sogenannter BGB-Bauvertrag oder als VOB-Bauvertrag geschlossen werden. Wichtig zu regeln ist auch die Art der Vergütung, üblich sind hier z.B. Einheitspreise, Pauschalpreise oder Stundenlohnvereinbarungen.
Gerade im Bereich des privaten Baurechts werden zur Vertragserfüllung häufig auch Subunternehmer eingesetzt. Gerade Subunternehmer tun sich häufig schwer ihre Forderungen gegenüber ihren Auftraggeber durchzusetzen, wenn diese Kürzungen des Kunden an ihre Subunternehmer weitergeben oder nicht vereinbarte Umlagen abziehen. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, um die eigenen Rechte durchzusetzen ohne die Geschäftsbeziehung zu stark zu belasten.
Werkvertragsrecht, Baurecht
Durchsetzung des Werklohns oder Sachmängelhaftung, z.B. für Bauunternehmer, Handwerker, Subunternehmer
Im Gegensatz zum Kaufrecht, bei dem der Verkäufer bereits fertige Ware anbietet, schuldet der Werkunternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes. Wie dieses Werk auszusehen hat, also welche Beschaffenheit das Werk haben muss, wird von Unternehmer und Besteller im Werkvertrag festgelegt.
In der Regel kann der Unternehmer seinen Werklohn erst geltend machen, wenn die Abnahme bzw. Teilabnahme des Werks durch den Kunden erfolgt ist. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es im Werkvertragsrecht daher umso wichtiger die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar zu definieren und vertraglich zu regeln.
Sie kümmern sich um das Werk, wir um den Werkvertrag.
Bereits im Vorfeld erstellen wir für Sie passende Werkverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der umsichtigen Beratung durch unsere Rechtsanwälte schaffen Sie die besten Voraussetzungen für eine reibungslose Auftragsabwicklung. Bei Schwierigkeiten mit der Abwicklung beraten wir Sie zu Ihren Handlungsoptionen und setzen Ihre Werklohnforderungen effektiv durch.
Auf Seite des Bestellers wahren wir Ihre Rechte bei der Abnahme und bei Mängeln am Werk.
Typische Beispiele für Werkverträge sind Handwerkerleistungen, Werkstatt- und Reparaturleistungen, aber auch die Herstellung individueller Einzelstücke. Ein Sonderfall des Werkvertragsrechts ist das private Baurecht. Aufgrund des Umfangs und Besonderheiten von Bauprojekten sind Bauverträge meist umfangreicher als normale Werkverträge. Dabei kann der Bauvertrag als sogenannter BGB-Bauvertrag oder als VOB-Bauvertrag geschlossen werden. Wichtig zu regeln ist auch die Art der Vergütung, üblich sind hier z.B. Einheitspreise, Pauschalpreise oder Stundenlohnvereinbarungen.
Gerade im Bereich des privaten Baurechts werden zur Vertragserfüllung häufig auch Subunternehmer eingesetzt. Gerade Subunternehmer tun sich häufig schwer ihre Forderungen gegenüber ihren Auftraggeber durchzusetzen, wenn diese Kürzungen des Kunden an ihre Subunternehmer weitergeben oder nicht vereinbarte Umlagen abziehen. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, um die eigenen Rechte durchzusetzen ohne die Geschäftsbeziehung zu stark zu belasten.
Werkvertragsrecht, Baurecht
Durchsetzung des Werklohns oder Sachmängelhaftung, z.B. für Bauunternehmer, Handwerker, Subunternehmer
Im Gegensatz zum Kaufrecht, bei dem der Verkäufer bereits fertige Ware anbietet, schuldet der Werkunternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes. Wie dieses Werk auszusehen hat, also welche Beschaffenheit das Werk haben muss, wird von Unternehmer und Besteller im Werkvertrag festgelegt. In der Regel kann der Unternehmer seinen Werklohn erst geltend machen, wenn die Abnahme bzw. Teilabnahme des Werks durch den Kunden erfolgt ist. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es im Werkvertragsrecht daher umso wichtiger die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar zu definieren und vertraglich zu regeln.
Sie kümmern sich um das Werk, wir um den Werkvertrag.
Bereits im Vorfeld erstellen wir für Sie passende Werkverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der umsichtigen Beratung durch unsere Rechtsanwälte schaffen Sie die besten Voraussetzungen für eine reibungslose Auftragsabwicklung. Bei Schwierigkeiten mit der Abwicklung beraten wir Sie zu Ihren Handlungsoptionen und setzen Ihre Werklohnforderungen effektiv durch.
Auf Seite des Bestellers wahren wir Ihre Rechte bei der Abnahme und bei Mängeln am Werk.
Typische Beispiele für Werkverträge sind Handwerkerleistungen, Werkstatt- und Reparaturleistungen, aber auch die Herstellung individueller Einzelstücke. Ein Sonderfall des Werkvertragsrechts ist das private Baurecht. Aufgrund des Umfangs und Besonderheiten von Bauprojekten sind Bauverträge meist umfangreicher als normale Werkverträge. Dabei kann der Bauvertrag als sogenannter BGB-Bauvertrag oder als VOB-Bauvertrag geschlossen werden. Wichtig zu regeln ist auch die Art der Vergütung, üblich sind hier z.B. Einheitspreise, Pauschalpreise oder Stundenlohnvereinbarungen.
Gerade im Bereich des privaten Baurechts werden zur Vertragserfüllung häufig auch Subunternehmer eingesetzt. Gerade Subunternehmer tun sich häufig schwer ihre Forderungen gegenüber ihren Auftraggeber durchzusetzen, wenn diese Kürzungen des Kunden an ihre Subunternehmer weitergeben oder nicht vereinbarte Umlagen abziehen. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, um die eigenen Rechte durchzusetzen ohne die Geschäftsbeziehung zu stark zu belasten.